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An die Erziehungsberechtigten unserer Schülerinnen und Schüler
Sehr geehrte Eltern! Der Niedersächsische Kultusminister hat folgendes erlassen: Verbot des Mitbringens von Waffen usw. in Schulen Erl. Vom 29.07.1977 – 304 – 31704 – GültL 159 /9 (SVBl. S. 180/290), zuletzt geändert am 15.01.2004 (SVBl. S. 133) Bezug: Erl. v. 10.01.1961 (SVBl. S.2 – GültL 159/6)
1. Den Schülern aller Schulen in meinem Geschäftsbereich wird untersagt, Waffen im Sinne des Bundes-Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit in die Schule oder zu Schulveranstaltungen zu bringen. Dazu gehören im wesentlichen die im Bundes-Waffengesetz als verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere die so genannten Springmesser oder Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe, usw.), ferner Schusswaffen (einschl. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) und gleichgestellte Waffen (z. B. Gassprühgeräte) sowie Hieb- und Stoßwaffen. Dieses Verbot gilt auch für volljährige Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (z. B. Jagdschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.
2. Untersagt wird außerdem das Mitbringen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von Schwarzpulver und von Chemikalien, die geeignet sind, für explosive Verbindungen verwendet zu werden.
3. Alle Schüler sind jeweils zu Beginn eines Schuljahres über den Inhalt dieses Erlasses zu belehren. Dabei ist auf die alterbedingten speziellen Gefährdungen besonders einzuge¬hen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Verbot des Mitbringens von Waffen usw. eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme zur Folge haben kann.
4. Abdruck dieses Erlasses ist jeweils bei der Aufnahme in eine Schule (in der Regel 1., 5. und 7. Schuljahr sowie beim Eintritt in berufsbildende Schulen) den Erziehungsberech¬tigten zur Kenntnis zu geben.
5. Der Bezugserlass wird aufgehoben. Die Schule bittet Sie, von dem vorstehenden Erlass Kenntnis zu nehmen und dies durch Unterschrift zu bestätigen. Den unterschriebenen Revers geben Sie bitte der Schule zurück. (Dazu können Sie den Waffenerlass hier herunterladen) |