Aufgaben der Beratungslehrer

(Erl. D. MK v. 06.03.1978)


 

Der Beratungslehrer (BL) übernimmt an seiner Schule eine oder mehrere der folgenden Aufgaben:
  1. Schullaufbahnberatung

  2. Einzelfallhilfe

  3. Beratung von Schulen und Lehrern

  zu 1.: Schullaufbahnberatung
  • Als allgemeine und individuelle Orientierung der Eltern und Schüler über die verschiedenen Wege im Bildungssystem mit ihren Voraussetzungen und Abschlussqualifikationen.
  • Als Einzelberatung aufgrund der (ggf. vom Schulpsychologen) erhobenen Daten und Testergebnisse über die Persönlichkeit und den Lernstand des betreffenden Schülers und der curricularen Möglichkeiten der Schule.

 

zu 2.: Einzelfallhilfe

Der BL führt Beobachtungen und Untersuchungen (Schulleistungstest, Gruppenintelligenztests, soziometrische Verfahren, Fragebogen) durch

  • bei auftretenden Lern- und Verhaltensschwierigkeiten der Schüler
  • bei Auffälligkeiten (Diskrepanzen) zwischen Eignung und Schulleistung

und schlägt Maßnahmen zu ihrer Behebung vor. Die weitere Psychodiagnostik, einschließlich Intelligenz- strukturuntersuchungen, bleibt dem Schulpsychologen vorbehalten.

Der BL achtet auf die Durchführung der für einzelne Schüler vorgeschlagenen und mit Lehrern und Eltern vereinbarten pädagogisch-psychologischen Maßnahmen.

 

zu 3.: Beratung von Schulen und Lehrern

  • durch Informationen über schulpsychologische Arbeit
  • durch Weitergabe der aus der Beratungslehrertätigkeit gewonnenen Erfahrungen und Ereignisse mit dem Ziel, die Unterrichtsprozesse durch pädagogisch-psychologische Hilfe zu optimieren
  • durch Beteiligung bei der Entwicklung von Lernzielkontrollen

In Fällen, in denen eine Beratung der beteiligten Personen ohne Änderung der Erziehungswirklichkeit unwirksam bleiben würde, soll der BL versuchen, die Konflikt erzeugenden Merkmale des jeweiligen Umfeldes herauszuarbeiten und entsprechende Änderungen anzuregen. Bei Maßnahmen in der Schulklasse arbeitet er mit dem Schulpsychologen zusammen.

Beratungslehrer können im Rahmen der ihnen verfügbaren Arbeitszeit und entsprechend ihrer individuellen Handlungskompetenz an allen schulpsychologischen Arbeiten beteiligt werden.

Aus ihrer Aufgabenstellung, wie au der für Schulpsychologen, ergibt sich die Notwendigkeit zu einer kontinuierlichen und wirkungsvollen Kooperation.