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Bei der Teilnahme an Demonstrationen während der
Unterrichtszeit stehen zum einen die Schulpflicht und zum
anderen die Demonstrationsfreiheit im Widerstreit zueinander.
Grundsätzlich rechtfertigt die Teilnahme an Demonstrationen
nicht das Fernbleiben vom Unterricht und somit auch keine
Beurlaubung vom Unterricht, so lange das mit der Demonstration
verfolgte Anliegen nicht weniger nachhaltig auch außerhalb der
Unterrichtszeit verfolgt werden kann.
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Eine kurzzeitige Beurlaubung wegen der
Teilnahme an einer Demonstration kann nur dann ausnahmsweise
erteilt werden, wenn das mit der Demonstration verfolgte
Ziel nicht mehr nach Beendigung des Unterrichts, also in der
Freizeit, verwirklicht werden kann und zugleich das Anliegen
der Demonstration dem Bildungsauftrag der Schule entspricht
und entsprechend schutzwürdig ist.
Ein Antrag auf Beurlaubung wäre durch den volljährigen
Schüler/die volljährige Schülerin oder ansonsten durch die
Erziehungsberechtigten rechtzeitig vorab schriftlich mit der
Angabe der Gründe für die Beurlaubung bei der Schulleitung
einzureichen.
Die Entscheidung über die Beurlaubung erfolgt nach
pflichtgemäßer Ermessensausübung durch die Schulleitung.
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In allen anderen Fällen, die die Mehrzahl
darstellen dürften, rechtfertigt die Teilnahme an
Demonstrationen nicht das Fernbleiben vom Unterricht. Eine
Beurlaubung kann daher nicht erteilt werden.
Bleibt der Schüler/die Schülerin dennoch ohne Beurlaubung
durch die Schulleitung dem Unterricht fern, stellt dies ein
unentschuldigtes Fehlen dar mit der Folge, dass für diese
Zeit angesetzte schriftliche Arbeiten ebenso wie anstehende
mündliche Lern-/Leistungskontrollen ggf. auch mit
„ungenügend“ bewertet werden können. Schüler/Schülerinnen
der gymnasialen Oberstufe haben für versäumte
Klausuren/fachpraktische Arbeiten in der Regel eine
Ersatzleistung zu erbringen.
Für beide Fälle gilt:
Die Teilnahme an einer Demonstration ist keine
Schulveranstaltung. Schülerinnen und Schüler sind also während
der Teilnahme an der Demonstration sowie auf dem Weg nicht in
der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Personenschäden
versichert. Auch Sachschäden werden nicht ersetzt.
Quelle: Homepage der Nds. Landesschulbehörde
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